Liefer- und Zahlungsbedingungen
für Freizeitbauten

Stand 01.01.2019

(Wohnhäuser richten sich nach Verbraucherbauverträgen)

 

  1. Allgemeines

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Alle Vereinbarungen zwischen Besteller und uns, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch uns.

Der Besteller ist für alle notwendigen Genehmigungen, Bauantragsunterlagen, wie technische Zeichnungen und Statik, sowie Bau- und Wegefreiheit selbst verantwortlich und stellt den Lieferanten von allen Forderungen aus Nichtbeachten von Bauvorschriften, durch den Besteller, frei.

  1. Angebot und Angebotsannahme

Der unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot des Bestellers. Dieses Angebot des Bestellers gilt von uns als angenommen, sofern es nicht von unserer Seite innerhalb von 4 Wochen ausdrücklich abgelehnt wird. Das Angebot bezieht sich auf die benannten zu erbringenden Leistungen. Die zur Ausführung notwendigen Zusatzleistungen, wie Umladen, Sondertransporte, zusätzliche Anfahrten, Handtransporte über 40 m, Krankosten, Gerüstkosten und durch Auflagen des Gesetzgebers, Bauämter oder der Berufsverbände erhobenen Leistungen gehen zu Lasten des Bestellers.

  1. Preise – Zahlungsbedingungen

Unsere Preise sind Barverkaufspreise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Transport und Versicherung werden gesondert nach Entfernung und Leistungsumfang berechnet. Mit Lieferung und/oder Montage  ist der Rechnungsbetrag ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Abschlagsrechnungen für Teilleistungen wie Zeichnungen, Statik etc., sowie vereinbarte Anzahlungen werden vom Besteller anerkannt.

Ab Auftragannahme sind unsere Preise 6 Monate gültig. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 6 Monten bzw. bei Vorbehaltsverträgen mit mehr als 6 Monaten Vorbehaltzeit die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %  des vereinbarten Preises so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu. Leistungen welche der Auftragnehmer bis zu diesem Datum erbracht hat  z. B. Zeichnungen und Statiken, Ortstermine etc. werden dem Besteller in Rechnung gesetzt.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Offene Geldleistungen des Bestellers an den Auftragnehmer sind für die Dauer des Verzuges mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

  1. Lieferzeiten

Lieferzeiten erfolgen in Absprache zwischen Besteller und Auftragnehmer. Die Lieferterminbenennung durch den Auftragnehmer  erfolgt umgehend nach Schaffung aller Voraussetzungen durch den Besteller. Dem Besteller obliegt die Erledigung der örtlich notwendigen Voraussetzungen insbesondere Baugenehmigung, Fundamenterstellung und Zufahrtsfreiheit. Eventuelle Vorbehalte sind auszuräumen.

Geraten wir in Verzug, ist unsere Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz von nicht voraussehbaren Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung voraus.

  1. Gefahrübergang

Bei vereinbartem Transport gilt frei Bordsteinkante geliefert, als vereinbart. Bei Bausatzlieferung geht die Gefahr mit Entladung auf den Besteller über, bei Aufträgen mit vereinbarter Montage bei Beendigung der Montagearbeiten ohne etwaige Mängelbeseitigung. Bei Abholung durch den Besteller gilt der Gefahrenübergang mit Warenübernahme.

  1. Mängelgewährleistung

Offensichtliche Mängel der Kaufsache sind uns schriftlich binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Montage anzuzeigen. Danach sind die Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlichen Mängel ausgeschlossen. Mängelbeseitigung und Gewährleistung richten sich nach VOB / B .

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen und Tolleranzen in der Holzbeschaffenheit (Farbe, Holzmaserung und Struktur) sowie kleinere Rissbildungen und engerer Astbesatz, stellen keinen Mangel dar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.  Der Besteller ist für Holzschutz /Anstrich selbst verantwortlich, insbesondere für Schäden, die sich aus mangelndem Holzschutz/Anstrich ergeben.

  1. Gesamthaftung

Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldung bei Vertragschluss, Verletzung von Nebenpflichten und sonstiger gesetzlicher Ansprüche, z. B. aus der Produkthaftung gemäß §§ 823 ff BGB. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

Dies gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtig, die Kaufsache zurückzunehmen.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache durch uns, liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag .

  1. Schadensersatz

Kündigt der Besteller vor Lieferung den Auftrag, so sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 12 % der Auftragssumme zu verlangen. Bei bereits gefertigten Aufträgen insbesondere bei Sonderkonstruktionen wird der volle Betrag laut Auftrag fällig. Ausgenommen bei Produkten, welche ohne Änderungsaufwände unverzüglich weiter verkauft werden können. Für diese Aufträge wird eine Aufwandsentschädigung von 5 % der Auftragssumme fällig. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.